Über den Verein

Gründungsvorstand mit Andreas Lepenis (bis 2020)
Gründungsvorstand mit Andreas Lepenis (bis 2020)

Der Förderverein Plöner Pfadfinder e.V. wurde am 12.05.2010 gegründet.

 

Vorstand:

1. Vorsitzende:                  Claudia Krüger

2. Vorsitzender:                 Frank Evers

Kassenwart:                      Olaf Leitgeb

Schriftführerin:                   Ute Leitgeb 

         Vertreter Pfadfinder:          Markus Kuster

         Vertreter Gemeinschaft     Tobias Friedrich

 

Gemeinnützigkeit:

Der Verein wurde vom Finanzamt Kiel-Nord als gemeinnützig anerkannt. Somit können die Spenden abgesetzt werden. Steuernummer: 19/291/76014

 

Weitere Hinweise finden Sie in der folgenden Satzung.

 

 

S a t z u n g

 

Förderverein Pfadfinder Plön e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Pfadfinder Plön e.V.“ - im Folgenden „Verein“ genannt.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Plön und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Kiel eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2 Vereinszweck

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung religiöser Zwecke durch ideelle und finanzielle Förderung der Pfadfinderarbeit des Verbandes der Gemeinschaften in der evangelischen Kirche in Schleswig-Holstein (eingetragen im Vereinsregister Kiel VR2 NM) in der Gemeinschaft in Plön.

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder der Vereinsorgane kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.

 

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

 

 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i.S. von §58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung(en) verwendet.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Natürliche Personen müssen das 16.Lebensjahr vollendet haben.

  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erworben.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck zu unterstützen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Zugehörigkeit zum Verein erlischt:

 

  1. Durch den Tod

  2. Durch Auflösung einer juristischen Person

  3. Durch schriftliche Kündigung zum 30. September. Die Kündigung wird wirksam zum Jahresende.

  4. Durch Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen den Zweck des Vereins verstößt. Hierüber entscheidet der Vorstand und teilt seine Begründung schriftlich mit.

§ 8 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

 

1. Die Mitgliederversammlung

 2. Der Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören die Mitglieder des Vereins an.

  2. Sie ist für die Erörterung und Entscheidung aller Angelegenheiten zuständig.

  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

 § 10 Einberufung

 

 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen 3 Monaten, einberufen; eine Einberufung muss auch erfolgen, wenn 1/3 der Mitglieder eine außerordentliche Zusammenkunft unter Angabe eines Tagungsordnungspunktes verlangt. Die Einladung muss 14 Tage vor Versammlungsbeginn den Mitgliedern schriftlich unter Benennung des Gegenstandes der Beschlussfassung vorliegen.

 

Beschlüsse können per Handzeichen oder auf Antrag von einem Mitglied der Versammlung geheim gefasst werden. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind bis spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder elektronisch einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit zweidrittel Mehrheit, welche Anträge zusätzlich in die Tagesordnung aufgenommen werden.

 

§ 11 Leitung, Niederschrift und Beschlussfähigkeit

 

Die Zusammenkunft wird vom Vorsitzenden geleitet, im Vertretungsfalle von dem stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Verhandlungen wird vom Schriftführer ein Protokoll angefertigt, das von dem Protokollanten und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

 

§ 12 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

  1.  Dem Vorsitzenden
  2. Dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. Dem Kassenwart
  4. Dem Schriftführer
  5. Kraft Amtes, dem Leiter der Pfadfinderarbeit
  6. Kraft Amtes, dem Prediger der Gemeinschaft Plön

 Vorstand können nur Vereinsmitglieder sein. Davon müssen zwei gewählte Vorstandsmitglieder Mitglied der Gemeinschaft Plön sein. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Binnen 2 Jahren nach Gründung des Vereins werden der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart neu gewählt.

 

Mitglied des Vorstandes kann nur sein, wer gleichzeitig auch Teil der Mitgliederversammlung ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, wählt die Mitgliederversammlung einen Ersatzvertreter für die laufende Wahlperiode. Mitglieder des Vorstandes können nur auf Antrag der Mitgliederversammlung abgewählt werden.

 

Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Beschlüsse des Vorstandes sind mehrheitlich zu fassen.

 

Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei der folgend benannten Vorstandsmitgliedern im Sinne des§26 BGB gemeinsam vertreten: dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder dem Kassierer.

 

§ 13 Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer versetzt zueinander aus ihrer Mitte, wobei diese Kassenprüfer aber nicht dem Vorstand angehören dürfen.

 

Der Vorstand hat den Kassenprüfern alle notwendigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

 

Die Kassenprüfer verfassen nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht über die ordnungsgemäße Verwaltung von Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Dieser Bericht wird der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt. Jedem Vereinsmitglied muss auf Verlangen der Kassenbericht zur Einsicht vorgelegt werden.

 

§ 14 Satzungsänderung

 

Satzungsänderungen müssen im Wortlaut und unter Angabe des Grundes im Rahmen der Tagesordnung bekanntgemacht werden. Zu Satzungsänderungen sind mindestens dreiviertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich

 

§ 15 Auflösung

 

Eine Auflösung des Vereins kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden abgegebenen Stimmen erfolgen. Bei einer Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verband der Gemeinschaften in der Evangelischen Kirche in Schleswig-Holstein (VR-Nr. 2 NM), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Kinder und Jugendarbeit der Gemeinschaft in Plön zu verwenden hat. Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

Diese Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.06.2010 neu gefasst.

 

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